Stefans Fahrschule 83

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Wissenswertes

Alles rund um die Führerscheinklassen

Und was ihr noch wissen / Brauchen oder machen solltet.

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Führerscheinklassen

Beinhaltet Führerscheinklasse AM

  • direkter Erwerb ab 16 Jahre
  • Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg.
    (Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16-Jährige entfällt.)
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einem Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren

Beinhaltet A1, AM

  • direkter Erwerb
  • ab 18 Jahre
  • Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2kWkg.Deit dem 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Führerscheinklasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Führerscheinklasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Führerscheinklasse A unbeschränkt fahren.
  • Beim zweijährigen Vorbesitz der Führerscheinklasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Beinhaltet A1, A2

  • direkter Erwerb
  • ab 20 Jahre – für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Führerscheinklasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische und keine theoretische Prüfung erforderlich)
  • ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
  • ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
  • Keine Befristung der Besitzdauer
  • Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einem Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren (EG-Fahrzeugklasse L5e)
  • direkter Erwerb ab 16 Jahre
  • Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei E-Motoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von max. 350 kg (ohne Masse der Batterie bei E-Fahrzeugen).


Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV – verabschiedet am 07. Juli 2017:

Mit dieser Änderung wurde der Paragraf 6 der FeV an die Verordnung (EU) 168/2013 angepasst. Hierbei wurde die Definition von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen geändert. In Deutschland dürfen Fahrzeuge der Kategorie L6e (leichtes vierrädriges Kfz), inklusive EG Fahrzeugklasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit der Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen B, T, AM, A, A1 und A2 gefahren werden.

Einteilung der Fahrerlaubnisklassen gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung – gültig August 2017:

Neue Bestimmungen im Fahrerlaubnisrecht durch die Umsetzung der 12. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für

  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e
  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B

Fahrerlaubnisse, die bis zum 23. August 2017 erteilt worden sind, bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen.

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:

Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Beinhaltet AM,L

  • direkter Erwerb
  • ab 17 Jahre
    bei begleitetem Fahren
  • ab 18 Jahre
    Keine Befristung der Besitzdauer
  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
  • nur mit Klasse B
  • ab 18 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer
  • Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Wer also die Führerscheinklasse BE besitzt, kann damit eine Fahrzeugkombination mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen fahren.
  • nur mit Klasse B
  • ab 18 Jahre
  • Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Beinhaltet BE, D1E, sofern Klasse D1 vorhanden

  • nur mit Führerscheinklasse C1
  • ab 18 Jahre
  • Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12t nicht übersteigen.
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12t nicht übersteigen. Auf das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es nicht mehr an. Technische Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeuge sind zusätzlich zu beachten.

Beinhaltet C1

  • nur mit Klasse B
  • ab 18 Jahre
  • mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe ab 21 Jahre
  • Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Beinhaltet BE,C1E,T

  • nur mit Führerscheinklasse C
  • ab 18 Jahre
    mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
  • ab 21 Jahre
    Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Beinhaltet AM, L

  • ab 16/18 Jahre
  • direkter Erwerb
  • ab 16 Jahre
    nur Zugmaschinen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h
  • ab 18 Jahre
    Keine Befristung der Besitzdauer
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).